Nach gesetzlichen Vorgaben (§128 SGB V - Hilfsmittelverzeichnis) sollen bei Produktgruppen in denen bereits eine Struktur festgelegt aber noch keine Hilfsmittelpositionsnummern vergeben wurden, für nicht geschlüsselte Produkte
Im Hilfsmittelverzeichnis gelistetete Produkte erhalten in der 8. Stelle eine von "9" abweichende Ziffer sowie eine fortlaufende Nummerierung der 9. und 10. Stelle, meist beginnend mit der Kombination "01", manchmal aber auch mit "00".
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